Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Deutscher Hunde-Katzen Verein kurz DHKV Sitz des Vereines ist 18236 Kröpelin. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 2023.


§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung


Ziel des Vereines ist, viele Hunde/Katzenzüchter ohne materielle Nebenabsicht zusammenzufassen und deren gemeinsame Interessen nach außen hin zu vertreten, insbesondere:
Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassezüchtern mit dem Ziel der Verbesserung der jeweiligen Rasse. Um recht vielen Züchtern die Möglichkeit der Weiterzucht zu ermöglichen, darf der Verein Ausstellungen und Zuchtschauen durchführen. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und insbesondere wird der Verein nicht gewerblich betrieben. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des DHKV. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Strengere Auslegungen sind durch den DHKV möglich und werden diesbezüglich innerhalb des DHKV geregelt.


§3  Verbandsämter


Alle Verbandsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein Geschäftsführer und/oder ein Hilfspersonal für die Arbeiten in der Geschäftsstelle eingesetzt werden. Anfallende Unkosten für Dienstreisen für den Verein werden nach der Gebührenordnung des Vereines abgerechnet.


§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, wenn diese die Satzung des DHKV anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand und kann ohne Angaben von Gründen diesen ablehnen. Mitglied ist, wer seine Mitgliedskarte von der Geschäftsstelle erhalten hat und seine Aufnahmegebühr entrichtet hat . Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können keine Mitglieder im DHKV werden. Tierhändler und gewerbsmäßige Tiervermittler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Der Verein besteht aus Voll – und Anschlussmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehöriger eines Vollmitgliedes Mitglied werden. Anschlussmitglieder haben volles Stimmrecht.


§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig oder durch Ausschluss aus dem Verein gem. Vorstandsbeschluss:

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen/gekündigt werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt :

- wenn eine für die Aufnahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nach vorheriger Anhörung  nicht oder nicht mehr zutrifft.

- beim Verstoß gegen die Satzung des DHKV oder gegen die Interessen des Vereines.

- Vereinsschädigenes Verhalten aufweist.

- Schädigung des Ansehens.

- üble Nachrede.

- Betrug (gefälschte Untersuchungsergebnisse, Falschangaben zu den Ahnentafeln).

- beim Verstoß gegen die Zucht- und Ausstellungsordnung des DHKV sowie der allgemeinen Tierschutzverordnungen,

- bei Nichtbezahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Geschäftsstelle, wenn nach Mahnung innerhalb 4 Wochen keine Zahlung erfolgt ist oder wenn ein Mitglied das Ansehen des DHKV durch Worte, Handlungen oder Schrift geschädigt, bzw. Unruhe im Verein gestiftet hat.

- wiederholte Verfehlungen gegen die Satzung bzw. gegen die Beschlüsse des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Übergabe-Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Diese Entscheidung ist Entgültig.


§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung nach Maßgabe des § 2 der Satzung, an der Willensbildung durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Barauslagen, die im Interesse des DHKV getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten (Fahrgeld, Kilometergeld, Übernachtung, Spesen, Porto und Telefongebühren) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des MHC zu wahren und zu fördern, die Satzung und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genauestens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.


§ 7  Mitgliedsgebühren


Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Anschlussmitgliedsbeitrag sollte etwa die Hälfte des Vollmitgliedes betragen. Ehrenmitglieder sind von der persönlichen Beitragspflicht befreit, soweit sie nicht Eigentümer eingetragener Zuchthunde sind. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten. Beiträge, die bis dahin nicht gezahlt sind, werden per Nachnahme eingezogen. Nachnahmegebühren gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes. Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereines erfordern, ist eine Erhöhung der Beiträge durch den Vorstand möglich und von diesem festzulegen. Die Erhöhungen dürfen innerhalb eines Jahres nicht mehr als 25% betragen.
Alle Beiträge und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden. Entschädigungen und sonstige Ausgaben, die nicht für den Zweck des Vereines bedingt sind, dürfen auch nicht für einzelne Mitglieder oder dritte Personen gewährt bzw. gemacht werden.


§ 8  Organe


Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9  Vorstand


Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer

Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereines berechtigt.
Ihr Amt ist Ehrenamt.
Die Aufgabenverteilung der Vorstandsämter wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für diesen einen Ersatz. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereines, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.


§ 10  Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Termin und die Tagungsordnung wird vom Vorstand, durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, bekannt gegeben. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DHKV und besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern des DHKV. Über die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgelegt, der auch jeweils den Ort der Mitgliederversammlung festlegt.
Anträge auf Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solcher, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen, die die eigene Person betreffen, hat sich dieser der Stimme zu enthalten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder und der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Veröffentlichung der Ladung sind Ort und Zeit der Tagung und die Tagesordnung anzugeben. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und Mitglieder.

 

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

 

  • Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden

  • Kassenbericht des Schatzmeisters

  • Bericht der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)

  • Verschiedenes


§11  Auflösung des Vereines


Über die Auflösung des Vereines kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 


§12  Teilnichtigkeit


Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vereines dieser Satzung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.


§ 13  Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Rechtsangelegenheiten des Verbandes ist Sitz der Geschäftsstelle.


§ 14  Inkrafttreten der Satzung



Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des DHKV am 16.12.2022 beschlossen.